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Die Verkehrsbehörde handelt ermessensfehlerhaft, wenn sie nicht zum Zweck der Gefahrenabwehr handelt, sondern das verkehrsrechtliche Instrumentarium zur Einrichtung von Fahrradabstellplätzen auf der Fahrbahn benutzt. Aus der Begründung des OVG Bremen: Die Beklagte verfolgt mit der Maßnahme ein außerhalb der straßenverkehrsrechtlichen Gefahrenabwehr liegendes Ziel.