Die Verkehrsbehörde handelt ermessensfehlerhaft, wenn sie nicht zum Zweck der Gefahrenabwehr handelt, sondern das verkehrsrechtliche Instrumentarium zur Einrichtung von Fahrradabstellplätzen auf der Fahrbahn benutzt. Aus
Die Verkehrsbehörde handelt ermessensfehlerhaft, wenn sie nicht zum Zweck der Gefahrenabwehr handelt, sondern das verkehrsrechtliche Instrumentarium zur Einrichtung von Fahrradabstellplätzen auf der Fahrbahn benutzt. Aus